Über uns

Die LAG Berlin ist der Fachverband für Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung auf Landesebene – unabhängig von Parteien, Weltanschauungen und Trägern. Als Mitglied der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) ist die LAG auch auf Bundesebene tätig.

Die LAG vertritt die Interessen der Fachkräfte in kommunalen und freien Trägern der Berliner Beratungsstellen – im stetigen Austausch mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Die Arbeit der Fachkräfte an EFB'n verdient Rückhalt, Sichtbarkeit und fachliche Weiterentwicklung.

Uns liegen die Qualitätsstandards der Erziehungsberatung sehr am Herzen und wir versuchen, wo wir können diese aktiv mitzugestalten. Nah an den realen Bedürfnissen von Familien und immer im Blick auf aktuelle fachliche Entwicklungen.

Wir vertreten Erziehungs- und Familienberatungsstellen in den Gremien der Jugendhilfe und Familienpolitik und setzen uns dafür ein, dass sie in den Berliner Bezirken gut ausgestattet und nachhaltig verankert sind – als multiprofessionelles und niedrigschwelliges Angebot für Familien.

Arbeitsgruppen der LAG

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Unsere Geschäftsstelle

Geschäftsstelle der LAG Berlin e.V.
c/o Caritas Erziehungs- und Familienberatung
Große Hamburger Straße 18
10115 Berlin

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Satzung LAG Berlin 25.04.2013 Seite 1 von 4
Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung Berlin –
Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung
e.V. (LAG Berlin) – Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern,
Jugendlichen und Eltern.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gedankens der Erziehungs- und
Familienberatung als Angebot im Rahmen der Jugendhilfe.
3. Der Verein ist Mitglied der "Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. –
Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern
(BKfE)".
§ 3 Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die öffentliche Bekanntmachung des Gedankens der Erziehungsberatung als Hilfe
bei Krisen in Familien mit Kindern;
b) beratende Unterstützung bei Einrichtung und Unterhaltung von
Erziehungsberatungsstellen;
c) laufende Anstrengungen, gerade für Mitarbeiter derartiger Einrichtungen der
Jugendhilfe wissenschaftliche Sitzungen und Tagungen anzubieten, die der
Information und Fortbildung dienen;
d) sonstige Aufklärung, Schulung und ggf. öffentliche Stellungnahmen zu Themen
aus dem Jugendhilfebereich;
e) Pflege des Kontaktes zu ähnlichen Vereinen und Institutionen des In- und
Auslandes.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Satzung LAG Berlin 25.04.2013 Seite 2 von 4
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
2. Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden,
die in einer den Richtlinien der BKfE entsprechenden Beratungsstelle in Berlin hauptoder nebenamtlich beschäftigt ist und die Ziele des Vereins unterstützt.
3. Außerordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und jede
juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
4. Über die Annahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach
Zugang Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss des Mitgliedes.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt auf eigenen Antrag, der durch Einhaltung einer
Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden
- wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder
- wenn es schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
Dem Mitglied muss von der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses
(maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die
die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder, natürliche und juristische Personen, zahlen Beiträge nach
Maßgabe der Beitragsordnung.
2. Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit
in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Die Organe der LAG Berlin e.V. sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich
einberufen.
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Satzung LAG Berlin 25.04.2013 Seite 3 von 4
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein
Vorstandsmitglied.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von ihrer
Teilnehmerzahl beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden zu Neinstimmen. Für Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagungsordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde und der vorgesehene
Satzungstext beigefügt worden ist.
6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan gehören:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüfer (die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenem
Gremium angehören dürfen),
c) Entlassung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern.
Dabei muss die Anzahl der ordentlichen die Anzahl der außerordentlichen Mitglieder
übersteigen. Im Vorstand sollten unterschiedliche Professionen und Fachrichtungen
vertreten sein.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle in den Vorstand gewählten Mitglieder,
die aus ihrer Mitte den Schatzmeister wählen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.
3. Die weitere Aufgabenverteilung bestimmt der Vorstand in eigener Verantwortung.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt, Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und die Wahl angenommen haben. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode aus, so muss eine Ersatzwahl durch die
nächste Mitgliederversammlung erfolgen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch im
Umlaufverfahren schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
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Satzung LAG Berlin 25.04.2013 Seite 4 von 4
6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen: Die Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern zur Kenntnis
gegeben werden.
7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Vereinsmitglieder
(natürliche Personen) in einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die
Arbeit des Vorstandes zu begleiten, den Vorstand bei der Durchführung seiner
Aufgaben zu beraten und Anregungen für die weitere Arbeit zu geben. Den
Beiratsmitgliedern können im Delegationsverfahren Aufgaben übertragen
werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer der Sitzung zu
unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-tel Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das verbleibende Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an
das Land Berlin mit der Auflage, die Mittel ausschließlich zur Förderung der
Erziehungsberatung zu verwenden.
Berlin, den 25. April 2013
Gez. Hagen / Rannacher