Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung Berlin –
Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung e.V. (LAG Berlin) – Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
6. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gedankens der Erziehungs- und Familienberatung als Angebot im Rahmen der Jugendhilfe.
7. Der Verein ist Mitglied der "Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. – Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern (BKfE)".
§ 3 Erreichung des Vereinszweckes
8. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die öffentliche Bekanntmachung des Gedankens der Erziehungsberatung als Hilfe bei Krisen in Familien mit Kindern;
b) beratende Unterstützung bei Einrichtung und Unterhaltung von Erziehungsberatungsstellen;
c) laufende Anstrengungen, gerade für Mitarbeiter derartiger Einrichtungen der Jugendhilfe wissenschaftliche Sitzungen und Tagungen anzubieten, die der Information und Fortbildung dienen;
d) sonstige Aufklärung, Schulung und ggf. öffentliche Stellungnahmen zu Themen aus dem Jugendhilfebereich;
e) Pflege des Kontaktes zu ähnlichen Vereinen und Institutionen des In- und Auslandes.
§ 4 Selbstlosigkeit
9. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
10. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
11. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
13. Der Verein umfasst
f) ordentliche Mitglieder
g) außerordentliche Mitglieder
14. Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die in einer den Richtlinien der BKfE entsprechenden Beratungsstelle in Berlin haupt- oder nebenamtlich beschäftigt ist und die Ziele des Vereins unterstützt.
15. Außerordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
16. Über die Annahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
17. Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss des Mitgliedes.
18. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt auf eigenen Antrag, der durch Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
19. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden
- wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder
- wenn es schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
Dem Mitglied muss von der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Beiträge
20. Die Mitglieder, natürliche und juristische Personen, zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung.
21. Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Die Organe der LAG Berlin e.V. sind
22. Die Mitgliederversammlung
23. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
24. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
25. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
26. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
27. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
28. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden zu Neinstimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde und der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden ist.
29. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan gehören:
h) Wahl des Vorstandes,
i) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer (die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenem Gremium angehören dürfen),
j) Entlassung des Vorstandes,
k) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge,
l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
30. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Dabei muss die Anzahl der ordentlichen die Anzahl der außerordentlichen Mitglieder übersteigen. Im Vorstand sollten unterschiedliche Professionen und Fachrichtungen vertreten sein.
31. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle in den Vorstand gewählten Mitglieder, die aus ihrer Mitte den Schatzmeister wählen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.
32. Die weitere Aufgabenverteilung bestimmt der Vorstand in eigener Verantwortung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
33. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Wahl angenommen haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode aus, so muss eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen.
34. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
35. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen: Die Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
36. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Vereinsmitglieder (natürliche Personen) in einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu begleiten, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu beraten und Anregungen für die weitere Arbeit zu geben. Den Beiratsmitgliedern können im Delegationsverfahren Aufgaben übertragen werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
37. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-tel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
38. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Land Berlin mit der Auflage, die Mittel ausschließlich zur Förderung der Erziehungsberatung zu verwenden.
Berlin, den 25. April 2013
Gez. Hagen / Rannacher